1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbei- ständung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 17 - von Fr. 328.00, gesamthaft Fr. 1'528.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.