Im Gegenteil können die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet und muss das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilt werden. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen.