Dass diese Mindestentzugsdauer selbst bei Berufschauffeuren nicht unterschritten werden darf, entspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde von Beginn weg als äusserst gering einzuschätzen, weshalb nicht gesagt werden kann, die Gewinnaussichten seien in etwa gleich wie die Verlustgefahren oder nur wenig geringer. Im Gegenteil können die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet und muss das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilt werden.