Damit ist zweifellos von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor und war der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren – wie beim Beschwerdeführer – einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen, folgt zwingend ein mindestens viermonatiger Führerausweisentzug. Dass diese Mindestentzugsdauer selbst bei Berufschauffeuren nicht unterschritten werden darf, entspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts.