Was die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, blieb der Sachverhalt im vorliegenden Fall im Wesentlichen unbestritten. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Auffahrunfalls geschaffene Verkehrsgefährdung ist offensichtlich nicht mehr leicht. Bezeichnenderweise äussert er sich mit keinem Wort zu dieser Frage. Dass ihn ein – wie auch immer geartetes – Verschulden trifft, ist ebenso eindeutig. Damit ist zweifellos von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen.