Damit beläuft sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers bereits ohne Berücksichtigung der zweifellos anfallenden Ausgaben für den (relativ langen) Arbeitsweg auf Fr. 5'008.20. Der Beschwerdeführer verfügt ausweislich der Akten über ein monatliches Nettogehalt von Fr. 4'951.40 (siehe Lohnabrechnungen der Monate April–Juni 2022 [Beschwerdebeilage 9]). Diese Einkünfte decken das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 5'008.20 nicht. Relevante Vermögenswerte sind soweit ersichtlich nicht vorhanden.