Die Höhe der monatlichen Prämie für die obligatorische Krankenversicherung liegt bei Fr. 366.95 (Beschwerdebeilage 12), wobei die Prämie für die nicht obligatorische Zusatzversicherung nicht anzurechnen ist (SchKG- Richtlinien Ziffer II/3). Zu berücksichtigen sind ferner die Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Betrag von rund Fr. 200.00 (vgl. SchKG-Richt- linien Ziffer II/4). Damit beläuft sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers bereits ohne Berücksichtigung der zweifellos anfallenden Ausgaben für den (relativ langen) Arbeitsweg auf Fr. 5'008.20.