Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [