Abs. 2 lit. b SVG rechtmässig und die Beschwerde entsprechend vollumfänglich abzuweisen. - 14 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.