SVG zwingend für mindestens vier Monate zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer darf – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334, Erw. 2.2). Dies gilt insbesondere auch bei Berufschauffeurinnen und -chauffeuren (BGE 135 II 138, Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. Folglich ist die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten gemäss Art. 16b Abs. 2 lit.