Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits wegen einer schweren Widerhandlung bis am 16. März 2020 entzogen war und er am 21. Juni 2021 und damit innerhalb der zweijährigen Bewährungsfrist eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zwingend für mindestens vier Monate zu entziehen.