6. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Dass den Beschwerdeführer dabei ein Verschulden trifft, steht ebenfalls eindeutig fest. Damit liegt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit.