Für den Beschwerdeführer hätte erkennbar sein müssen, dass er in der vorliegenden Verkehrssituation mit der notwendigen Voraussicht und Achtsamkeit am Verkehrsgeschehen teilnehmen muss, ansonsten Dritte gefährdet werden können. Er hat durch seine Achtlosigkeit zweifellos seine Sorgfaltspflicht verletzt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass kein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers mehr vorliegt und ihn somit ein mittelschweres Verschulden trifft.