Auch sein Argument, wonach es ihm naturgemäss erst möglich gewesen sei zu bremsen, als er die Bremslichter des voranfahrenden Fahrzeugs wahrgenommen habe, geht dabei fehl. Er kann sich diesbezüglich nicht einfach blind auf das Aufleuchten der Bremslichter des anderen Fahrzeugs verlassen, sondern ist verpflichtet, selbst das Nötige vorzukehren, damit er in vorausschauender Fahrweise gegebenenfalls rechtzeitig bremsen kann. Für den Beschwerdeführer hätte erkennbar sein müssen, dass er in der vorliegenden Verkehrssituation mit der notwendigen Voraussicht und Achtsamkeit am Verkehrsgeschehen teilnehmen muss, ansonsten Dritte gefährdet werden können.