dass die Sicht auf das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen im Vorfeld des Überholvorgangs durch den voranfahrenden Lastwagen eingeschränkt war, wäre es ihm doch ohne Weiteres zumutbar gewesen, den Abstand zum Lastwagen vor dem Überholen in ausreichendem Ausmass zu vergrössern, so dass er die – wohlgemerkt gerade – Strecke ungehindert hätte erfassen können. Auch sein Argument, wonach es ihm naturgemäss erst möglich gewesen sei zu bremsen, als er die Bremslichter des voranfahrenden Fahrzeugs wahrgenommen habe, geht dabei fehl.