II/1]) und damit über einen reichen Erfahrungsschatz verfügt. Selbst wenn nicht mit einem Stau hätte gerechnet werden müssen, so ist der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker verpflichtet, die notwenige Aufmerksamkeit aufzubringen, um auch bei unerwarteten Stausituationen rechtzeitig darauf reagieren und sein Fahrzeug sicher führen zu können (vgl. ROTH, a.a.O., N. 1 zu Art. 31 SVG). Dass er den sich anbahnenden Stau nicht bemerkt haben will, vermag ihn daher nicht zu entlasten. Dementsprechend ist es auch irrelevant, ob der Stau für den voranfahrenden Lenker unerwartet kam oder nicht.