Dass er derart vom starken Bremsmanöver des beteiligten Fahrzeugs überrascht wurde, kann dabei weder als leichte Unaufmerksamkeit noch als ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände beurteilt werden. Aufgrund der Umstände (reges Verkehrsaufkommen im morgendlichen Berufsverkehr, Bereich vor einer Verzweigung, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h) hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sich ein Stau bilden könnte, dies umso mehr, als er als Berufschauffeur täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist und über eine langjährige Fahrpraxis (Führerausweis u.a. der Kategorien B, C1 und C1E seit [...] 1988 [siehe angefochtener Entscheid, Erw.