Indem der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit in dieser anspruchsvollen Verkehrssituation nicht auf das gesamte und damit vor allem auch auf das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen richtete und mangels der notwendigen Voraussicht nicht in der Lage war, das staubedingte Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig zu erkennen und abzubremsen, um eine Kollision zu verhindern, kam er seiner ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich nach. Dass er derart vom starken Bremsmanöver des beteiligten Fahrzeugs überrascht wurde, kann dabei weder als leichte Unaufmerksamkeit noch als ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände beurteilt werden.