Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Überholvorgangs von ca. 70–80 km/h auf 100 km/h beschleunigte (Beschwerde, S. 5). Gerade das Fahren auf der Autobahn bei regem Verkehrsaufkommen mit einer hohen Geschwindigkeit verlangt von der fahrzeuglenkenden Person die volle Aufmerksamkeit (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.321 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/6.4.2). Dies gilt insbesondere auch im Bereich vor einer Verzweigung (siehe Strafakten, act. 8 f.). Daher wäre vom Beschwerdeführer eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.3; vgl. ROTH, a.a.O., N. 48 zu Art. 31 SVG).