3 Abs. 1 Satz 1 VRV) und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der Fahrzeugführerin oder vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den - 12 - voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 137 IV 290, Erw. 3.6 mit Hinweis).