5.4. Da bereits die Geringfügigkeit der Gefährdung verneint wurde, bräuchte die für eine leichte Widerhandlung kumulative Voraussetzung eines bloss leichten Verschuldens nicht zusätzlich geprüft zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.6). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen daher lediglich der Vollständigkeit halber und weil in der Beschwerde fast ausschliesslich Ausführungen zum Verschulden gemacht worden sind.