5.3. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass ihn höchstens ein leichtes Verschulden treffe. Aufgrund des voranfahrenden Lastwagens auf der rechten Spur sei es ihm nicht möglich gewesen, das gesamte Verkehrsgeschehen vor sich zu beobachten. Der Stau sei auch für den voranfahrenden Lenker unerwartet gekommen. Daher könne dem Beschwerdeführer die fehlende Kenntnisnahme vom sich anbahnenden Stau nicht als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ausgelegt werden. Es sei zudem eine Verkettung äusserst unglücklicher Umstände, dass genau in dem Moment, als er einen prüfenden Blick nach hinten geworfen habe, das vordere Fahrzeug abgebremst habe.