auf das gesamte Verkehrsgeschehen zu richten. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision abzubremsen. Er habe in der konkreten Situation daher seine Aufmerksamkeit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht im geforderten Masse dem gesamten Verkehrsgeschehen zugewendet. Insgesamt könne somit nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/5b).