Mit Blick auf den gesamten Unfallhergang ist es, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass ein Personenschaden ausgeblieben ist. Bei gesamthafter Betrachtung kann die zu beurteilende Gefährdung folglich nicht mehr als leicht, sondern muss mindestens als mittelschwer eingestuft werden.