Gefahrenzone bewegt werden konnte. Dadurch ist auch für die weiteren Verkehrsteilnehmenden eine Gefährdungssituation mit offensichtlich nicht mehr leichter Verletzungswahrscheinlichkeit geschaffen worden. Aus dem Umstand, dass keine weiteren Fahrzeuge in die Kollision involviert waren und niemand verletzt wurde, vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit Blick auf den gesamten Unfallhergang ist es, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass ein Personenschaden ausgeblieben ist.