4.3.3 und 4.3.5). Hinzu kommt, dass durch den nach der Kollision erfolgten Unfallverlauf, der sich bei Staubildung und damit bei regem Verkehr abspielte, eine weitere (erhöhte abstrakte) Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden hervorgerufen wurde, indem das drittbeteiligte Fahrzeug quer über die Fahrbahn der Autobahn schleuderte, wobei es – gemäss Fotodokumentation (Strafakten, act. 8 f.) – zum Teil in den Bereich der Normalspur ragend zum Stillstand kam, und das Fahrzeug des Beschwerdeführers zuerst mitten auf dem Überholstreifen stehen blieb, bevor es aus der - 10 -