Namentlich bestand für den Lenker des in den Unfall involvierten Fahrzeugs eine ernsthafte Gefahr bzw. eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.3 und 4.3.5).