Unter Berücksichtigung des durch die Kollision beim drittbeteiligten Fahrzeug ausgelösten Schleudervorgangs quer über die Fahrbahn und des Schadensbilds (siehe Fotodokumentation im Polizeirapport [Strafakten, insbesondere act. 8–10]) ist von einem relativ heftigen Auffahrunfall auszugehen. Angesichts dessen hat der Beschwerdeführer durch seine Unaufmerksamkeit nicht nur eine konkrete Gefahr für sich selbst bewirkt, sondern auch für die Gesundheit Dritter. Namentlich bestand für den Lenker des in den Unfall involvierten Fahrzeugs eine ernsthafte Gefahr bzw. eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw.