Das Fahrzeug des Beschwerdeführers blieb dagegen nach der Kollision vorerst auf dem Überholstreifen stehen, woraufhin er es selbständig auf den Pannenstreifen lenkte. Die beiden involvierten Fahrzeuge erlitten einen Totalschaden in unbekannter Höhe und an der Randleitplanke wurde ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'600.00 verursacht (vgl. Strafbefehl vom 23. August 2021 [Strafakten, act. 17]; Polizeirapport [Strafakten, act. 2–5]). Die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr hat sich somit in einem Sachschaden an den beiden involvierten Fahrzeugen sowie an der Randleitplanke unmittelbar realisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010, Erw. 5.1.1).