4.3. Der Beschwerde ist nicht explizit zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Gefährdung der Verkehrssicherheit steht. Jedoch wird durch die Beschreibung des Ablaufs des Überholmanövers in der Beschwerde sinngemäss der Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten maximal eine leichte, sicherlich aber keine mittelschwere Gefährdung geschaffen habe (Beschwerde, S. 4).