4.2. Zur Verkehrsgefährdung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass sich die Gefährdung der Verkehrssicherheit in der heftigen Kollision mit dem Kollisionsgegner verwirklicht habe. Es sei zwar glücklicherweise niemand verletzt worden, aber aufgrund der entstandenen Sachschäden – an beiden Fahrzeugen sei ein Totalschaden entstanden und es sei zu einer erheblichen Beschädigung der Randleitplanke gekommen – könne nicht mehr nur von einer leichten, sondern müsse von einer mittelschweren Verkehrsgefährdung ausgegangen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/4b).