Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).