3. 3.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung. Während die Vorinstanz den Vorfall vom 21. Juni 2021 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einstuft, bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer solchen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu subsumieren ist.