Indem der Beschwerdeführer infolge mangelnder Aufmerksamkeit das staubedingte Bremsmanöver des vor ihm auf der Überholspur verkehrenden Fahrzeuglenkers zu spät bemerkte, gelang es ihm nicht, rechtzeitig zu reagieren und eine Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug zu verhindern. Damit steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass der Beschwerdeführer die genannte Verkehrsregel verletzt hat. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, sofern er das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung in Frage stellen sollte.