2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die fahrzeugführende Person das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass den Vorsichtspflichten nachgekommen werden kann. Dabei ist die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Indem der Beschwerdeführer infolge mangelnder Aufmerksamkeit das staubedingte Bremsmanöver des vor ihm auf der Überholspur verkehrenden Fahrzeuglenkers zu spät bemerkte, gelang es ihm nicht, rechtzeitig zu reagieren und eine Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug zu verhindern.