Selbst wenn der beteiligte Lenker eine entsprechende Aussage getätigt haben sollte, vermöchte dies an der rechtlichen Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nichts zu ändern (siehe hinten Erw. II/5.4). Daher ist nicht zu erwarten, dass eine Befragung der beteiligten Drittperson neue Erkenntnisse vermitteln würde, die im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären. Dementsprechend ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Zeugenbefragung in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.