(angefochtener Entscheid, Erw. III/1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Stau auch für den beteiligten Lenker unerwartet gekommen sei, wird dieser Einwand durch die Strafakten nicht gestützt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2021 [nachfolgend: Polizeirapport], S. 4 f. [Strafakten, act. 4 f.]) und ist mit Blick auf die Bindungswirkung somit verspätet erfolgt, weswegen er nicht mehr berücksichtigt werden kann. Selbst wenn der beteiligte Lenker eine entsprechende Aussage getätigt haben sollte, vermöchte dies an der rechtlichen Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nichts zu ändern (siehe hinten Erw.