AGVE 2002], S. 420 f., Erw. II/1c). Die Ausführungen der Vorinstanz zur bestehenden Bindung der Administrativbehörde an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde stellt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann -6-