4. Das DVI überwies mit Eingabe vom 30. August 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 5. Am 9. Dezember 2022 ging die Kostennote der Rechtsvertreterin beim Verwaltungsgericht ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: