3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 170.10, zusammen Fr. 1'170.10, zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Die bewilligten Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'148.50 (inkl. MwSt. von Fr. 153.60) werden dem Beschwerdeführer in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat ausgerichtet.