4. Dem Gesuchsteller sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. -3- 2. Am 25. April 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.