Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.331 / jl / we (DVIRD.21.133) Art. 217 Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin Meyer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Gegenüber A., geboren am […] 1967, wurden bisher folgende Administra- tivmassnahmen ausgesprochen: 24.10.2019 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung; Geschwin- digkeit; Entzugsablauf am 16.03.2020) 13.08.2020 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung; Alkohol; Ent- zugsablauf am 28.02.2021) 2. Mit Verfügung vom 4. November 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führeraus- weis von A. für vier Monate ab dem 31. Dezember 2021 bis und mit dem 30. April 2022. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG 1. Mangelnde Aufmerksamkeit 2. Verursachen eines Verkehrsunfalls Begangen am: 21. Juni 2021 in Kaiseraugst, Autobahn A3. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 4. November 2021 liess A., vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Rhein- felden, mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 beim Departement Volkswirt- schaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 4. November 2021 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Führerausweisentzug auf maximal einen Monat aus- zusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Dem Gesuchsteller sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. -3- 2. Am 25. April 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 170.10, zusammen Fr. 1'170.10, zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Die bewilligten Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'148.50 (inkl. MwSt. von Fr. 153.60) werden dem Beschwerdeführer in Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. Gegen den ihm am 22. Juni 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess A., nach wie vor vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, mit Eingabe vom 22. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid vom 25. April 2022 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Führerausweisentzug auf maximal einen Monat aus- zusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 2. Am 29. August 2022 gingen die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 21. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht ein. -4- 3. Mit Eingabe vom 29. August 2022 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4. Das DVI überwies mit Eingabe vom 30. August 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 5. Am 9. Dezember 2022 ging die Kostennote der Rechtsvertreterin beim Ver- waltungsgericht ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist einzutreten. 3. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Ver- waltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). -5- II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachver- halt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/3): Der Beschwerdeführer fuhr am Montag, dem 21. Juni 2021, um 8:20 Uhr, in Kaiseraugst von Rheinfelden kommend auf der A3 in Richtung Basel. Er fuhr mit ca. 70-80 km/h hinter einem Lastwagen und wollte diesen überho- len. Daher wechselte er von der Normalspur auf die Überholspur und schaute dabei nach hinten. Nach dem vollendeten Spurwechsel auf die Überholspur schaute er nochmals zurück und als er wieder nach vorne sah, hatte der Personenwagen vor ihm bereits stark abgebremst, so dass er nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte und es zu einer Kollision kam. Der Personenwagen des Beschwerdeführers kam auf dem Überholstreifen zum Stehen. Der Beschwerdeführer lenkte den Wagen dann selbstständig auf den Pannenstreifen. Der Kollisionsgegner bestätigte in der Folge, dass er aufgrund eines Staus habe abbremsen müssen, bevor es zu der Kolli- sion gekommen sei. Sein Personenwagen drehte sich um die eigene Achse über den Normalstreifen und kollidierte dann zweimal mit der Rand- leitplanke, wo dieser zum Stillstand kam. Es wurde niemand verletzt. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden. Die Randleitplanke wurde ebenfalls be- schädigt. Der Schaden wurde auf rund Fr. 1'600.– beziffert (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2021). 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 21. Juni 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. August 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 300.00 (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dieser Strafbefehl ist unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Der Sachverhalt an sich ist unbestritten (Beschwerde, S. 3). Dennoch be- antragt der Beschwerdeführer eine Parteibefragung, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern seine eigene Sachverhaltsdarstellung von jener der Vorinstanz abweichen würde. Entsprechend ist nicht erkennbar, aus wel- chem Grund eine Parteibefragung zur Sachverhaltsermittlung angezeigt sein sollte. Daher kann in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Durch- führung verzichtet werden (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE 2002], S. 420 f., Erw. II/1c). Die Ausführungen der Vorinstanz zur bestehenden Bindung der Administrativbehörde an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde stellt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann -6- (angefochtener Entscheid, Erw. III/1). Soweit der Beschwerdeführer gel- tend macht, dass der Stau auch für den beteiligten Lenker unerwartet ge- kommen sei, wird dieser Einwand durch die Strafakten nicht gestützt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2021 [nachfolgend: Poli- zeirapport], S. 4 f. [Strafakten, act. 4 f.]) und ist mit Blick auf die Bindungs- wirkung somit verspätet erfolgt, weswegen er nicht mehr berücksichtigt werden kann. Selbst wenn der beteiligte Lenker eine entsprechende Aus- sage getätigt haben sollte, vermöchte dies an der rechtlichen Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nichts zu ändern (siehe hinten Erw. II/5.4). Daher ist nicht zu erwarten, dass eine Befragung der beteilig- ten Drittperson neue Erkenntnisse vermitteln würde, die im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären. Dementsprechend ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Zeugenbefragung in antizipierter Beweiswür- digung abzuweisen. 2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die fahrzeugführende Person das Fahr- zeug ständig so beherrschen, dass den Vorsichtspflichten nachgekommen werden kann. Dabei ist die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Indem der Beschwerdeführer in- folge mangelnder Aufmerksamkeit das staubedingte Bremsmanöver des vor ihm auf der Überholspur verkehrenden Fahrzeuglenkers zu spät be- merkte, gelang es ihm nicht, rechtzeitig zu reagieren und eine Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug zu verhindern. Damit steht für das Verwal- tungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass der Beschwerdeführer die genannte Verkehrsregel verletzt hat. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, sofern er das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung in Frage stellen sollte. 3. 3.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer begange- nen Widerhandlung. Während die Vorinstanz den Vorfall vom 21. Juni 2021 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein- stuft, bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer sol- chen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu subsumieren ist. 3.2. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden -7- kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3), andernfalls wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittel- schwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt ei- nen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (ge- ringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifizier- tes Verschulden) gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Ver- schulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesge- richts 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020, Erw. 3.1.4 mit Hinweisen). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Ver- schuldens. 4. 4.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussen- recht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "nahelie- gende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstan- den wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Eine für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte geringe abstrakte Gefahr liegt vor, wenn die Verkehrsregelverletzung typischerweise – adäquat kausal – geeignet ist, eine geringe konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Personen her- vorzurufen. Massgebend ist somit die hypothetische konkrete Gefährdung; diese muss gering sein. Dies ist der Fall, wenn die Gefährdung leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahn- deten Widerhandlungen hervorgerufen wird (RÜTSCHE/W EBER, in: Basler -8- Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 5 f. zu Art. 16a SVG). Eine – die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausschliessende – mittelschwere Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Ge- fahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Unterscheidung der ver- schiedenen Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenom- menen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit ein- treten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16b SVG). 4.2. Zur Verkehrsgefährdung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass sich die Gefährdung der Verkehrssicherheit in der heftigen Kollision mit dem Kollisionsgegner verwirklicht habe. Es sei zwar glücklicherweise niemand verletzt worden, aber aufgrund der entstandenen Sachschäden – an beiden Fahrzeugen sei ein Totalschaden entstanden und es sei zu einer erhebli- chen Beschädigung der Randleitplanke gekommen – könne nicht mehr nur von einer leichten, sondern müsse von einer mittelschweren Verkehrsge- fährdung ausgegangen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/4b). 4.3. Der Beschwerde ist nicht explizit zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Gefährdung der Ver- kehrssicherheit steht. Jedoch wird durch die Beschreibung des Ablaufs des Überholmanövers in der Beschwerde sinngemäss der Standpunkt vertre- ten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten maximal eine leichte, sicherlich aber keine mittelschwere Gefährdung geschaffen habe (Be- schwerde, S. 4). 4.4. Die Pflicht, die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden, ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Miss- achtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2018 vom 4. September 2019, Erw. 2.4). Dabei können Auffahrunfälle auf Autobahnen fatale Folgen für Leib und Leben der Unfallbeteiligten haben und grosse Sachschäden be- wirken (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich besteht insbesondere die ernst- hafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck bewirkte hohe Rück- wärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der Betroffenen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) -9- zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden (sog. Schleudertrauma) führen kann. Bei relativ heftigen Auffahrunfällen liegt – auch ohne tatsäch- lichen Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkre- ter Gefährdung des Unfallgegners vor (Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013, Erw. 3.3 mit Hinweisen; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.2). Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer am 21. Juni 2022 auf der Auto- bahn A3 zunächst hinter einem Lastwagen, bevor er von der Normal- auf die Überholspur wechselte. Nach abgeschlossenem Überholmanöver kol- lidierte er mit dem voranfahrenden Fahrzeug, weil er infolge eines prüfen- den Blicks nach hinten zu spät bemerkte, dass der vor ihm verkehrende Fahrzeuglenker aufgrund eines Staus stark abgebremst hatte. Aufgrund dessen konnte er nicht mehr rechtzeitig reagieren, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Nach dem Aufprall drehte sich das Fahrzeug des Kollisions- gegners durch die Wucht des Zusammenstosses um die eigene Achse über den Normalstreifen und kollidierte dort zwei Mal mit der Randleit- planke, bevor es zum Stillstand kam. Das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers blieb dagegen nach der Kollision vorerst auf dem Überholstreifen ste- hen, woraufhin er es selbständig auf den Pannenstreifen lenkte. Die beiden involvierten Fahrzeuge erlitten einen Totalschaden in unbekannter Höhe und an der Randleitplanke wurde ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'600.00 verursacht (vgl. Strafbefehl vom 23. August 2021 [Strafakten, act. 17]; Po- lizeirapport [Strafakten, act. 2–5]). Die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr hat sich somit in einem Sachschaden an den beiden involvierten Fahrzeugen sowie an der Randleitplanke unmittelbar realisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010, Erw. 5.1.1). Unter Berücksichtigung des durch die Kollision beim drittbeteiligten Fahr- zeug ausgelösten Schleudervorgangs quer über die Fahrbahn und des Schadensbilds (siehe Fotodokumentation im Polizeirapport [Strafakten, insbesondere act. 8–10]) ist von einem relativ heftigen Auffahrunfall auszu- gehen. Angesichts dessen hat der Beschwerdeführer durch seine Unauf- merksamkeit nicht nur eine konkrete Gefahr für sich selbst bewirkt, sondern auch für die Gesundheit Dritter. Namentlich bestand für den Lenker des in den Unfall involvierten Fahrzeugs eine ernsthafte Gefahr bzw. eine nahe- liegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.3 und 4.3.5). Hinzu kommt, dass durch den nach der Kollision erfolgten Unfallverlauf, der sich bei Stau- bildung und damit bei regem Verkehr abspielte, eine weitere (erhöhte abstrakte) Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden hervorgerufen wurde, indem das drittbeteiligte Fahrzeug quer über die Fahrbahn der Autobahn schleuderte, wobei es – gemäss Fotodoku- mentation (Strafakten, act. 8 f.) – zum Teil in den Bereich der Normalspur ragend zum Stillstand kam, und das Fahrzeug des Beschwerdeführers zuerst mitten auf dem Überholstreifen stehen blieb, bevor es aus der - 10 - Gefahrenzone bewegt werden konnte. Dadurch ist auch für die weiteren Verkehrsteilnehmenden eine Gefährdungssituation mit offensichtlich nicht mehr leichter Verletzungswahrscheinlichkeit geschaffen worden. Aus dem Umstand, dass keine weiteren Fahrzeuge in die Kollision involviert waren und niemand verletzt wurde, vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit Blick auf den gesamten Unfallhergang ist es, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass ein Personenschaden ausgeblieben ist. Bei gesamthafter Betrachtung kann die zu beurteilende Gefährdung folglich nicht mehr als leicht, sondern muss mindestens als mittelschwer eingestuft werden. 5. 5.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Per- son voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass die straffällige Per- son die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht sie das De- likt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die betroffene Per- son die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ein leichtes Verschulden – das neben einer geringen Gefährdung kumula- tiv gegeben sein müsste, damit eine Widerhandlung als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eingestuft werden könnte – liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig ver- hält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel un- glücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). Hingegen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für die Durchschnittslenkerin oder den Durchschnittslenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn der fahrzeugführenden Person mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16b SVG mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als mit- telschwer. Sie stellte dabei im Wesentlichen darauf ab, dass es – beson- ders während des Überholmanövers – unerlässlich gewesen wäre, die Auf- merksamkeit nicht nur auf das nachfolgende Verkehrsgeschehen, sondern - 11 - auf das gesamte Verkehrsgeschehen zu richten. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig vor ei- ner Kollision abzubremsen. Er habe in der konkreten Situation daher seine Aufmerksamkeit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht im geforderten Masse dem gesamten Verkehrsgeschehen zugewendet. Insgesamt könne somit nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/5b). 5.3. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass ihn höchstens ein leichtes Verschulden treffe. Aufgrund des voranfahrenden Lastwagens auf der rechten Spur sei es ihm nicht möglich gewesen, das gesamte Verkehrs- geschehen vor sich zu beobachten. Der Stau sei auch für den voranfahren- den Lenker unerwartet gekommen. Daher könne dem Beschwerdeführer die fehlende Kenntnisnahme vom sich anbahnenden Stau nicht als pflicht- widrige Unvorsichtigkeit ausgelegt werden. Es sei zudem eine Verkettung äusserst unglücklicher Umstände, dass genau in dem Moment, als er einen prüfenden Blick nach hinten geworfen habe, das vordere Fahrzeug abge- bremst habe. Es liege in der Natur der Sache, dass es ihm erst möglich gewesen sei zu bremsen, als er die Bremslichter des voranfahrenden Fahr- zeugs wahrgenommen habe. Aufgrund dieser verkürzten Reaktionszeit in Verbindung mit der noch bestehenden Beschleunigung sei eine Kollision unvermeidbar gewesen (Beschwerde, S. 4 f.). 5.4. Da bereits die Geringfügigkeit der Gefährdung verneint wurde, bräuchte die für eine leichte Widerhandlung kumulative Voraussetzung eines bloss leichten Verschuldens nicht zusätzlich geprüft zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.6). Die nachfol- genden Erwägungen erfolgen daher lediglich der Vollständigkeit halber und weil in der Beschwerde fast ausschliesslich Ausführungen zum Verschul- den gemacht worden sind. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die lenkende Person ihr Fahrzeug jeder- zeit so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die ständige Beherrschung des Fahrzeugs gehört zu den elementarsten Verkehrsregeln im Strassenverkehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020, Erw. 3.4; vgl. ANDREAS ROTH, BSK SVG, N. 1 zu Art. 31 SVG). Die fahrzeugführende Person muss insbeson- dere ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV) und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforder- liche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der Fahrzeugführerin oder vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den - 12 - voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 137 IV 290, Erw. 3.6 mit Hin- weis). Wie sich dem Polizeirapport samt Fotodokumentation entnehmen lässt, waren die Strassenverhältnisse und die Witterung vor Ort zwar gut sowie der betreffende Streckenabschnitt gerade und damit übersichtlich (Strafak- ten, act. 1, 4, 7, 9 f.). Allerdings herrschte im morgendlichen Berufsverkehr ein reges Verkehrsaufkommen, was sich zum einen aus der Fotodokumen- tation des Polizeirapports ergibt (Strafakten, act. 9 f.) und zum anderen aus dem Umstand, dass sich ein Stau gebildet hatte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Überholvorgangs von ca. 70–80 km/h auf 100 km/h beschleunigte (Beschwerde, S. 5). Gerade das Fahren auf der Autobahn bei regem Verkehrsaufkommen mit einer hohen Geschwindigkeit verlangt von der fahrzeuglenkenden Person die volle Aufmerksamkeit (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.321 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/6.4.2). Dies gilt insbesondere auch im Bereich vor einer Verzwei- gung (siehe Strafakten, act. 8 f.). Daher wäre vom Beschwerdeführer eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.3; vgl. ROTH, a.a.O., N. 48 zu Art. 31 SVG). Indem der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit in dieser anspruchs- vollen Verkehrssituation nicht auf das gesamte und damit vor allem auch auf das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen richtete und mangels der not- wendigen Voraussicht nicht in der Lage war, das staubedingte Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig zu erkennen und abzubremsen, um eine Kollision zu verhindern, kam er seiner ihm obliegenden Sorgfalts- pflicht nicht vollumfänglich nach. Dass er derart vom starken Bremsmanö- ver des beteiligten Fahrzeugs überrascht wurde, kann dabei weder als leichte Unaufmerksamkeit noch als ein Zusammenspiel unglücklicher Um- stände beurteilt werden. Aufgrund der Umstände (reges Verkehrsaufkom- men im morgendlichen Berufsverkehr, Bereich vor einer Verzweigung, Ge- schwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h) hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sich ein Stau bilden könnte, dies umso mehr, als er als Berufschauffeur täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist und über eine langjährige Fahrpraxis (Führerausweis u.a. der Kategorien B, C1 und C1E seit [...] 1988 [siehe angefochtener Entscheid, Erw. II/1]) und damit über einen reichen Erfahrungsschatz verfügt. Selbst wenn nicht mit einem Stau hätte gerechnet werden müssen, so ist der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker verpflichtet, die notwenige Aufmerksamkeit auf- zubringen, um auch bei unerwarteten Stausituationen rechtzeitig darauf re- agieren und sein Fahrzeug sicher führen zu können (vgl. ROTH, a.a.O., N. 1 zu Art. 31 SVG). Dass er den sich anbahnenden Stau nicht bemerkt haben will, vermag ihn daher nicht zu entlasten. Dementsprechend ist es auch irrelevant, ob der Stau für den voranfahrenden Lenker unerwartet kam oder nicht. Im Übrigen hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, - 13 - dass die Sicht auf das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen im Vorfeld des Überholvorgangs durch den voranfahrenden Lastwagen eingeschränkt war, wäre es ihm doch ohne Weiteres zumutbar gewesen, den Abstand zum Lastwagen vor dem Überholen in ausreichendem Ausmass zu ver- grössern, so dass er die – wohlgemerkt gerade – Strecke ungehindert hätte erfassen können. Auch sein Argument, wonach es ihm naturgemäss erst möglich gewesen sei zu bremsen, als er die Bremslichter des voranfahren- den Fahrzeugs wahrgenommen habe, geht dabei fehl. Er kann sich dies- bezüglich nicht einfach blind auf das Aufleuchten der Bremslichter des an- deren Fahrzeugs verlassen, sondern ist verpflichtet, selbst das Nötige vor- zukehren, damit er in vorausschauender Fahrweise gegebenenfalls recht- zeitig bremsen kann. Für den Beschwerdeführer hätte erkennbar sein müs- sen, dass er in der vorliegenden Verkehrssituation mit der notwendigen Vo- raussicht und Achtsamkeit am Verkehrsgeschehen teilnehmen muss, an- sonsten Dritte gefährdet werden können. Er hat durch seine Achtlosigkeit zweifellos seine Sorgfaltspflicht verletzt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass kein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers mehr vorliegt und ihn somit ein mittelschweres Verschulden trifft. 6. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Ge- fährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Dass den Beschwerdeführer dabei ein Verschulden trifft, steht ebenfalls eindeutig fest. Damit liegt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits wegen einer schweren Widerhandlung bis am 16. März 2020 entzogen war und er am 21. Juni 2021 und damit innerhalb der zweijährigen Bewährungsfrist eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führeraus- weis in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zwingend für mindestens vier Monate zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer darf – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334, Erw. 2.2). Dies gilt insbe- sondere auch bei Berufschauffeurinnen und -chauffeuren (BGE 135 II 138, Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwer- deführers erweisen sich daher als unbegründet. Folglich ist die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG recht- mässig und die Beschwerde entsprechend vollumfänglich abzuweisen. - 14 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechts- vertreterin. 2. 2.1. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbe- darfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuch- stellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweis- mittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Massgebend für die Beurteilung der Mittello- sigkeit ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf. Dieser setzt sich zusammen aus dem nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) zu bestimmenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zu- schlag von 25 % auf dem Grundbetrag bzw. der Gesamtsumme der Grund- beträge (vgl. Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 [nachfolgend: SchKG-Richt- linien]; AGVE 2002, S. 65, Erw. 1a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.310 vom 22. August 2017, Erw. III/2.3). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- - 15 - haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1). 2.2. Nach Massgabe von Ziffer I/1 der SchKG-Richtlinien beläuft sich der mo- natliche Grundbetrag für eine alleinstehende Person auf Fr. 1'200.00. Hinzu kommen die monatlichen Unterhaltszahlungen an die drei Kinder von insgesamt Fr. 1'005.00 (siehe Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 30. November 2021 [Beschwerdebeilage 7]; Belastungsanzeigen der Bank für die Monate Januar–Juli 2022 [Beschwerdebeilage 11]). Die Kinder verbringen zudem jedes zweite Wochenende beim Beschwerdeführer, weshalb ein zusätzlicher Pauschalbetrag von Fr. 300.00 für die Unterhalts- kosten angemessen erscheint (vgl. Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Z. [Beschwerdebeilage 15]). Diese Unterhaltskosten im Betrag von insgesamt Fr. 1'305.00 stehen dabei mit den gemäss SchKG-Richtlinie anrechenbaren Unterhaltspauschalen im Einklang (vgl. dort Ziffer I/4). Der zu gewährende Zuschlag von 25 % auf dem Grund- betrag (inkl. Unterhaltskosten) beträgt demnach Fr. 626.25. Die monatli- chen Wohnkosten des Beschwerdeführers belaufen sich auf Fr. 1'310.00 (siehe Bankauszüge der Monate Mai–Juli 2022 [Beschwerdebeilage 10]). Die Höhe der monatlichen Prämie für die obligatorische Krankenversiche- rung liegt bei Fr. 366.95 (Beschwerdebeilage 12), wobei die Prämie für die nicht obligatorische Zusatzversicherung nicht anzurechnen ist (SchKG- Richtlinien Ziffer II/3). Zu berücksichtigen sind ferner die Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Betrag von rund Fr. 200.00 (vgl. SchKG-Richt- linien Ziffer II/4). Damit beläuft sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers bereits ohne Berücksichtigung der zweifellos anfallen- den Ausgaben für den (relativ langen) Arbeitsweg auf Fr. 5'008.20. Der Be- schwerdeführer verfügt ausweislich der Akten über ein monatliches Netto- gehalt von Fr. 4'951.40 (siehe Lohnabrechnungen der Monate April–Juni 2022 [Beschwerdebeilage 9]). Diese Einkünfte decken das erweiterte be- treibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 5'008.20 nicht. Relevante Vermögenswerte sind soweit ersichtlich nicht vorhanden. Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über die zur Bestreitung des Prozesses erforderli- chen Mittel und seine Bedürftigkeit ist folglich hinreichend erstellt. - 16 - Was die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, blieb der Sachverhalt im vorliegenden Fall im Wesentlichen unbestritten. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Auffahrunfalls geschaffene Verkehrsge- fährdung ist offensichtlich nicht mehr leicht. Bezeichnenderweise äussert er sich mit keinem Wort zu dieser Frage. Dass ihn ein – wie auch immer geartetes – Verschulden trifft, ist ebenso eindeutig. Damit ist zweifellos von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor und war der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren – wie beim Beschwerdeführer – einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen, folgt zwingend ein mindestens viermonatiger Führerausweisentzug. Dass diese Mindestentzugsdauer selbst bei Berufs- chauffeuren nicht unterschritten werden darf, entspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde von Beginn weg als äusserst gering einzuschätzen, weshalb nicht gesagt wer- den kann, die Gewinnaussichten seien in etwa gleich wie die Verlustgefah- ren oder nur wenig geringer. Im Gegenteil können die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet und muss das Begehren des Beschwerde- führers als aussichtslos beurteilt werden. Folglich ist sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbei- ständung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 17 - von Fr. 328.00, gesamthaft Fr. 1'528.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 18 - Aarau, 19. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Bauhofer Lang