Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 21. April 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. September 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. 3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.