III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt, aber weder der Vorinstanz noch dem Strassenverkehrsamt Verfahrensmängel oder Willkür in der Sache vorgeworfen werden können, sind sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.