3. Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall zu wenig konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sind somit nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 21. April 2022 aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. September 2021 aufgehoben.