2.6.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der fehlenden Hinweise auf eine aktuelle Alkohol- und Cannabisabhängigkeit, des lediglich risikoarmen Alkoholkonsums ohne Konnex zum Strassenverkehr, der stabilen medikamentösen Einstellung des Beschwerdeführers sowie des ungetrübten automobilistischen Leumunds, erweist es sich weder als sachlich geboten noch als verhältnismässig, aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auf eine möglicherweise verkehrsrelevante Suchtmittelproblematik zu schliessen und gestützt darauf eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen.