keine hinreichenden Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen. Hingegen kann der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Vorwurf des Mischkonsums willkürlich sei, nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, nimmt der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dauertherapie 100 mg Solian zur Nacht ein und aus dem Bericht von Dr. med. B. geht hervor, dass bezüglich Alkohol allenfalls ein risikoarmer Konsum bestehe, weshalb die Annahme eines Mischkonsums nicht als willkürlich betrachtet werden kann. - 19 -