Vorliegend ist der risikoarme Konsum von Alkohol dem ambulanten Psychiater bekannt (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. B. vom 1. Juli 2021), weshalb, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, davon ausgegangen werden kann, dass er sich der Wirkungen seines Alkoholkonsums während seiner Behandlung mit Solian bewusst ist und dementsprechend handelt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5). Es fehlt an konkreten Hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer (allfälligen) Kombination des Medikaments Solian mit Alkohol ans Steuer setzt und daher das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist, weshalb die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen