Zwar begründet die Vorinstanz ihre Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers danach hauptsächlich mit dem weiterhin bestehenden Alkoholkonsum resp. Mischkonsum von Alkohol und Solian, schliesst aber auch eine Abhängigkeitsdiagnose in Bezug auf Cannabis nicht aus (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2e). Anhand der Akten ist für das Verwaltungsgericht naheliegend, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum seit geraumer Zeit eingestellt hat. Entsprechend wird von - 17 -