2.6.3. Hinsichtlich Cannabis hält die Vorinstanz fest, dass aus dem genannten Bericht der PDAG hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine Störung durch Cannabis (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig jedoch abstinent, bestanden habe. Auch der aktuellere Bericht von Dr. med. B. vom 1. Juli 2021 bestätige eine Abstinenz von Cannabis. Inwiefern die Abstinenz des Beschwerdeführers überprüft worden sei, lasse sich jedoch den beiden ärztlichen Berichten nicht entnehmen (angefochtener Entscheid, Erw. III/2d). Zwar begründet die Vorinstanz ihre Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers danach hauptsächlich mit dem weiterhin bestehenden Alkoholkonsum resp.